Die Pflegekasse zahlt oft mit. Wir erklären, wie.
Entlastungsbetrag, Umwandlung oder Verhinderungspflege: Wir erklären Ihre Möglichkeiten in einfacher Sprache. Und wir helfen Ihnen kostenlos bei den Anträgen.
nach § 45b SGB XI
Ab Pflegegrad 1. Und das Gute: Der Betrag ist ansparbar.
Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort, sondern sammeln sich an und können bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden. Wir prüfen gern mit Ihnen, was Ihnen zusteht.
Drei Wege, wie die Kasse helfen kann
Welche Möglichkeit zu Ihnen passt, hängt von Ihrer Situation ab. Wir schauen gemeinsam. Ohne Fachsprache.
Entlastungsbetrag (§ 45b)
Ab Pflegegrad 1: 131 € im Monat für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Ansparbar bis Mitte des Folgejahres.
Umwandlung (§ 45a)
Ab Pflegegrad 2 kann ein Teil des Pflegesachleistungs-Budgets für Alltagsunterstützung umgewandelt werden. Oft ohne eigene Zuzahlung.
Verhinderungspflege (§ 39)
Wenn pflegende Angehörige eine Pause brauchen, kann unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliches Budget genutzt werden.
Hinweis: Ob und in welcher Höhe Ihre Pflegekasse Leistungen übernimmt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Wir geben keine Rechtsberatung. Wir erklären, begleiten und helfen bei den Anträgen.
So kann sich der Entlastungsbetrag ansammeln.
Angenommen, der Entlastungsbetrag wurde ein halbes Jahr lang nicht genutzt: Dann steht ein Guthaben bereit, mit dem regelmäßige Hilfe im Haushalt starten kann. Oft ganz ohne eigene Zuzahlung.
Vereinfachtes Beispiel zur Veranschaulichung. Die tatsächliche Höhe hängt von Ihrer Situation und Ihrer Pflegekasse ab.
Von der ersten Frage bis zur Genehmigung.
Wir prüfen Ihre Situation, erklären Ansprüche verständlich und helfen bei der Antragstellung oder der Abstimmung mit Ihrer Ärztin, Ihrem Arzt oder der Pflegekasse. Eine feste Ansprechperson bleibt an Ihrer Seite.
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