Schon ab Pflegegrad 1
Kostenübernahme
Ob es um die Genehmigung Ihrer Verordnung geht oder um die Kostenübernahme durch die Pflegekasse – wir übernehmen das für Sie.
Bereits ab Pflegegrad 1 steht Ihnen der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 131 Euro pro Monat zu.
Ab Pflegegrad 2 und einer bestehenden Pflegestufe seit mindestens sechs Monaten können wir unter bestimmten Voraussetzungen auch Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI anbieten. Ebenso besteht die Möglichkeit einer Sachleistungsumwandlung.
Sollten Sie aufgrund einer Erkrankung – z. B. bei einer Risikoschwangerschaft oder nach einem Unfall – Unterstützung im Haushalt benötigen, sprechen Sie mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. In diesem Fall kann eine Bescheinigung zur medizinischen Notwendigkeit einer Haushaltshilfe gemäß § 38 SGB V ausgestellt werden.
Bei Fragen beraten wir Sie gerne – persönlich, verständlich und jederzeit.
Ob es um die Genehmigung Ihrer Verordnung geht oder um die Kostenübernahme durch die Pflegekasse – wir übernehmen das für Sie.
Bereits ab Pflegegrad 1 steht Ihnen der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 131 Euro pro Monat zu.
Ab Pflegegrad 2 und einer bestehenden Pflegestufe seit mindestens sechs Monaten können wir unter bestimmten Voraussetzungen auch Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI anbieten. Ebenso besteht die Möglichkeit einer Sachleistungsumwandlung.
Sollten Sie aufgrund einer Erkrankung – z. B. bei einer Risikoschwangerschaft oder nach einem Unfall – Unterstützung im Haushalt benötigen, sprechen Sie mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. In diesem Fall kann eine Bescheinigung zur medizinischen Notwendigkeit einer Haushaltshilfe gemäß § 38 SGB V ausgestellt werden.
Bei Fragen beraten wir Sie gerne – persönlich, verständlich und jederzeit.








